AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber regelt die ADSp. (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) und die weiteren Punkte.

2. Die Beförderung von Personen und gefährlichen Gütern sowie Mitteilungen im Sinne des § 2 Postgesetz sind von der Beförderung ausgeschlossen. Bei dem Transport von Gütern durch uns hat der Auftraggeber das jeweilige Gut, soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert, zum Schutz gegen gänzliche oder teilweisen Verlust oder gegen Beschädigung sicher zu verpacken. Wir sind nicht verpflichtet, geschlossene Behältnisse oder Verpackungen zu überprüfen. Die ordnungsgemäße Auslieferung des Gutes ist vom Empfänger zu bestätigen.

3. Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung des Beförderungsvertrages unmittelbar und im Rahmen der ADSp. Das Transportgut ist nach ADSp Transporthaftpflichtversichert, für weitergehende Haftung muß der Auftraggeber eine Zusatzversicherung bestellen. Ausgenommen von der Ersatzteilpflicht sind die Schäden durch höhere Gewalt, durch Kriegsereignisse, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Anordnung; Schäden, die durch Verschulden des Auftraggebers, Absenders, Empfängers oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.

4. Die Firma Turbo-Trans behält sich vor Sendungen nachzumessen und nachzuwiegen. Soweit das Volumengewicht das tatsächliche Gewicht übersteigt, werden diese Sendungen nach den jeweilig geltenden Volumengewichtsnormen berechnet. Formel: Länge x Breite x Höhe (in cm) ./. 5000 = Volumengewicht.

5. Die Abrechnung der Fahrten erfolgt 14tägig bzw. monatlich durch den Auftragnehmer. Die Forderung ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Verweigert der Empfänger oder Dritte die Bezahlung, garantiert der Auftraggeber die Zahlung des Entgeltes zzgl. der Bearbeitungsgebühr von 18,00 €.

6. Alle hier aufgeführten Preise und der Treibstoffzuschlag verstehen sich zzgl. dem aktuellen Treibstoffzuschlag und der gesetzlichen MwSt. Fehler und Irrtum vorbehalten. Stand 02/2024.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der Auftragsannahme.

AGB für den Versand von lebenden Tieren
 
1.) Versandtage sind nur: Montag, Dienstag und Mittwoch (wenn keine Feiertage).

2.) Der Absender hat vor Versand, die Richtigkeit der Empfängeranschriften einschließlich Postleitzahl und Telefonnummer (kein Postfach o. ä.) zu prüfen.

3.) Auf der Sendung müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und des Empfängers mit Telefonnummer gut leserlich angegeben sein.

4.) Die Sendung muss deutlich als Tiersendung gekennzeichnet sein.

5.) Der Absender muss den Empfänger von der Absendung, der Absende- und voraussichtlichen Ankunftszeit, dem Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten.

6.) Der Absender hat sicherzustellen, dass nur solche Behältnisse verwendet werden, welche die Tiere vor unvorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen. Hierbei ist zu beachten, dass während des Transportablaufes extreme Witterungsänderungen eintreten können. Die Abmessungen des Transportbehältnisses sollten so gewählt werden, dass die Tiere aufrecht stehend und sich bequem umdrehen können.

7.) Der Absender hat sicherstellen, dass die Tiere artgerecht verpackt sind. Kleintiere werden nur noch in genormten Holzkisten, anlehnend an die Bedingungen der IATA, angenommen. Ebenfalls ist der Versand in speziellen, für den Zweck des Tiertransportes, hergestellten Kartonagen möglich. Für eine ausreichende Lüftung sind Luftlöcher mit einem Durchmesser von mind. 1 cm in einem Abstand von 3-5 cm in drei Seiten des Behältnisses und in den Deckel einzuarbeiten. Die Löcher müssen so beschaffen sein, dass sich die Tiere, auch wenn sie Körperteile herausstrecken, nicht verletzen können: ggf. sind entsprechende Schutzvorrichtungen wie Draht- oder Netzbespannungen vorzunehmen. Der Behälterboden ist mit einem saugfähigen Einstreu zu versehen: Kot und andere Abgänge dürfen nicht heraussickern.

8.) Tiere die unter das Artenschutzgesetz fallen sind vom Transport ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behält sich eine Prüfung der zu transportierenden Tiere vor. Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob die zu transportierenden Tiere unter das Artenschutzgesetz fallen. Die einschlägigen artschutzrechtlichen Bestimmungen sind vom Versender zu beachten, sie sind bei den für den Versender zuständigen Artenschutzbehörden zu erfragen.

9.) Bei der Einfuhr von Tieren aus dem Ausland ist der Versender der Tiere für die Bereitstellung der notwendigen Gesundheitspapiere durch den zuständigen Amtstierarzt verantwortlich. Der Auftragnehmer behält sich eine Prüfung der Unterlagen vor, ist jedoch nicht verpflichtet diese auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

10.) Der Absender hat sicher zustellen, dass Tiere, deren Beförderung voraussichtlich 12 Stunden oder länger dauert, vor der Übergabe an den Beförderer ausreichend aber verhalten gefüttert und getränkt werden. Sofern den Tieren während des Transportes ungewohntes Futter angeboten werden soll, sind sie mindestens eine Woche vor Transportbeginn an dieses Futter zu gewöhnen.

11.) Der Absender hat den Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf der Tiere durch eine ausreichende Menge wasserhaltiges, haltbares Futter wie z. B. Äpfel, Möhren, Salatblätter sicherzustellen. Die Menge der Versorgungsmittel muss doppelt so hoch sein wie der erwartete Bedarf der gesamten Transportdauer.

12.) Der Absender hat an dem Transportbehältnis gut leserlich und einsehbar die Art und Anzahl der Tiere, Hinweise zur Fütterung und Tränkung im Notfall sowie Datum und Uhrzeit des Einbringens in das Transportbehältnis anzugeben.

13.) Der Beförderer haftet nur für speditionelle Schäden, nicht für Krankheiten oder das Leben der Tiere. Die Tiere werden im Express-Sammelgut versendet. Für das ausführende Transportunternehmen besteht keinerlei Annahme- und Beförderungspflicht von Tieren.

14.) Alle angeführten Punkte gelten zusätzlich als Anlage zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gelten die ADSp. (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) neueste Fassung.

Waffen & Munition Richtlinien:

Schutzvorkehrung
Lt. Gesetz ist die Zustellung von Waffen nur an Waffenhändler oder Personen mit Waffenbesitzkarte möglich.

Der Auftraggeber/Absender ist dafür verantwortlich, dass nur unter diesen Bedingungen die Waffe zugestellt werden kann.

Deshalb immer den Zusatz „Zustellung nach §34 WaffG oder autorisiert legitimiert WaffG“ vom Transporteur bestätigen lassen.

Wie das Gesetz es fordert, sind die Pakete so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch Dritten keine Schäden entstehen. Der Absender hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass jegliche Schlussfolgerung zum Inhalt des Paketes augenscheinlich nicht erkennbar ist.
Aufkleber, außer den Adressen, gehören nicht auf das Paket.
Selbst die Worte Waffen oder Munition z. B. dürfen nicht im Adressfeld vorkommen.
Der Karton muss völlig neutral ohne jeglichen Aufdruck sein. Die Abholung erfolgt am Tag nach Bestellungseingang und wird dann am darauffolgenden Arbeitstag in der Regel dem berechtigten Empfänger persönlich übergeben (§34 Abs. 1 Waffengesetz).

Nationaler Expressversand von Munition in Mindermengen:
Nach Auffassung des ADR können Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S (Munition) bis zu einem Gewicht von 5 kg von Express-Unternehmen (Kuriere) national befördert werden. Alle Vorschriften des ADR/RID/ADN bis auf deren Verpackungsrichtlinien 4.1.1.1 bis 4.1.1.8 können dabei vernachlässigt werden. Derartig begrenzte Mengen verpackter Güter, die üblicherweise den Vorschriften von ADR/RID/ADN unterliegen sind von der Vorschrift ausgenommen. Was in keinem Fall vernachlässigt werden kann, ist die besondere Verpackungsart auf diese Gegenstände. Nachzulesen unter „Verpacken Güterklasse I (4.1.5)“ im Internet.
 
In geraffter Form, hier die Kurzfassung dazu:
Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung verpackt werden. Eine geringe Anzahl geprüfter Innenverpackung dürfen verwendet werden, vorausgesetzt eine ausreichende Polsterung zur Auffüllung der Zwischenräume und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackung und des Versandgutes muss vorgenommen werden.

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen geschützt werden, ihr Entweichen verhindert wird und unter normalen Beförderungsbedingungen einschließlich vorhersehbarer Temperatur, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entzündung oder Zündung eintritt.

Das vollständige Versandstück muss unter normalen Beförderungsbedingungen sicher gehandhabt werden können.
Die Versandstücke müssen jeder Belastung durch vorhersehbare Stapelung, die während der Beförderung erfolgen kann, standhalten ohne dass die von den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit explosiven Stoff ausgehenden Gefahren erhöht werden, ohne dass die Tauglichkeit der Verpackung für die Aufnahme von Gütern beeinträchtigt wird und ohne, dass die Versandstück so verformt werden, dass ihre Festigkeit verringert wird oder dies zu einer Instabilität eines Stapels von Versandstücken führt.



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